Markenrecht: Gibt es bald kein „Skype“ mehr?

Um es vorwegzunehmen: Den allseits bekannten Voice over IP (VoIP) Telefondienst von Microsoft wird es auch weiterhin geben, nur möglicherweise unter einem anderen Namen. Mit Entscheidung vom 05.05.2015, Az. T-423/12, T-183/13 und T-184/13 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt, dass zwischen „Skype“ und der älteren Marke „Sky“ Verwechslungsgefahr besteht und dementsprechend eine Eintragung von „Skype“ nicht möglich ist.

Im Juni 2005 hatte die Firma Skype (mittlerweile eine 100%ige Microsoft-Tochtergesellschaft) die Marke „Skype“ als Gemeinschaftsmarke für die Europäische Union angemeldet. Gegen diese Anmeldung legte die britische Fernsehgesellschaft Sky im August 2006 aus der gleichnamigen Marke „Sky“ Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde im November 2010 stattgegeben, wogegen Skype Beschwerde einlegte. Diese wurde im Januar 2013 zurückgewiesen, weswegen sich Skype an das Gericht der Europäischen Union wandte.

Auch dieser bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Markenamtes und befand, dass die beiden Marken „Skype“ und „Sky“ zu ähnlich seien und die jüngere Marke „Skype“ daher nicht eingetragen werden dürfe. Da die beiden Marken nach Ansicht der Richter für sehr ähnliche Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation angemeldet worden waren, bejahte das Gericht aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Zeichen „Skype“ und „Sky“ eine Verwechslungsgefahr. Maßgeblich für diese Beurteilung war insbesondere, dass das Wort „Sky“ auch in dem Wort „Skype“ enthalten sei und der Verbraucher dem Wortanfang in der Regel mehr Beachtung schenkt. Auch die ähnliche Aussprache der beiden Marken führten die Richter als Begründung für ihre Entscheidung an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Microsoft hat auch bereits angekündigt, gegen diese Berufung zum Europäischen Gerichtshof einzulegen.

Die Firma Sky hatte 2013 bereits mit ihren Markenrechten dafür gesorgt, dass Microsoft seinen Cloudspeicher „Skydrive“ in „Onedrive“ umbenennen musste, weswegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union eine weitere Niederlage für Microsoft im Streit mit Sky darstellt.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden und sich die Microsoft mit Sky nicht außergerichtlich einigen, so könnte dies bedeuten, dass der Dienst „Skype“ in Europa zukünftig unter einem anderen Namen angeboten werden muss. Dies wäre mit einem immensen Aufwand verbunden, da der Begriff „Skype“ einen großen Bekanntheitsgrad besitzt und das zugehörige Verb „skypen“ zum Teil ein Synonym für IP-Telefonie geworden ist.

Solch eine Situation kann dadurch vermieden werden, dass im Vorfeld einer Markenanmeldung eine Recherche nach ähnlichen Marken durchgeführt wird. So können bereits vor der Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung potentielle Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, indem z.B. ein Name gewählt wird, der nicht konfliktträchtig ist.

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