CLLB Rechtsanwälte informieren zu Darlehenswiderruf: Amtsgericht Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung der erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung


Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Amtsgericht Gießen die Volksbank Mittelhessen eG zur Erstattung der von einem Darlehensnehmer im Jahr 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.950,13 verurteilt. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Verbraucher hatte im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und wurde nach Auffassung des Gerichts hierbei nicht zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Volksbank Mittelhessen eG den Widerruf des Verbrauchers im Jahr 2015 außergerichtlich nicht akzeptierte hatte, wurde der Anspruch des Verbrauchers gerichtlich weiter verfolgt.

Das Amtsgericht Gießen bestätigte nun die Rechtsauffassung der CLLB Rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war und der Verbraucher seinen Darlehensvertrag auch im Jahr 2015 noch wirksam widerrufen konnte. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, lasse die von der Volksbank Mittelhessen eG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn im Unklaren. Die Formulierung

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden“

lasse, so das AG Gießen, den Verbraucher im Unklaren, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass weder eine Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens dem Widerrufsrecht entgegenstehen und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt sei.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin Hunderte dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden, wie das Urteil des Amtsgericht Gießen zeigt. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

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