Ein Steuersparmodell über die steuerfreie Rückvergütung bei der Genossenschaft mit Dr. Horst Werner realisieren

Steuersparmodell: steuerfreie Rückvergütungen von Genossenschaften an Ihre Mitglieder sind, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ein Steuersparmodell bei einer Koppelung an den Einkauf von Waren, Gütern oder immateriellen Leistungen der Genossenschaftsmitglieder bei ihrer Genossenschaften ( z.B. auch Energieverbrauch, Strombezug, Konsumgüterkauf etc. ). Die (steuerfreien) Rückvergütungen sind im Genossenschaftsgesetz nicht gesetzlich geregelt. Sie sind aber sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich anerkannt. Die genossenschaftliche, steuerbefreite Rückvergütung geht zurück auf die Sondervorschrift des § 22 Körperschaftsteuergesetz, die nur für Genossenschaften anzuwenden ist. Die Besonderheit dieser Vorschrift kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Genossenschaft, nachdem ein vorläufiges Jahresergebnis feststeht, die für die Genossenschaftsmitglieder steuerfreie Rückvergütung ergebnis- und damit steuerwirksam auf Seiten der Genossenschaft vornehmen kann. Der Gesetzgeber trägt damit dem Fördergedanken des genossenschaftlichen Gemeinwohlgedankens ( = Gemeinschaftskonstrukts ) gegenüber seinen Mitgliedern Rechnung. Die Rückvergütung ist keine Gewinnausschüttung, sondern eine Art nachträglicher „Rabattierung“ von Einkäufen bei der Genossenschaft; ähnlich wie bei Rabattmarken, die zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden können. Die Rückvergütung basiert also auf einer im Geschäftsverkehr mit den Genossenschaftsmitgliedern erwirtschaftete Verteilung von Mehrerlösen auf der Basis von Mitgliederumsätzen mit dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Höhe der steuerfreien Rückvergütung kann jährlich je nach Ertrags-, Gewinn und Umsatzsituation der Genossenschaft neu festgelegt werden. Es ist also eine flexibles Instrument, welches an die jeweilige wirtschaftliche Situation der Genossenschaft angepasst werden kann.

Die steuerliche Anerkennung als steuerfreie Rückvergütung bei den Mitgliedern und die steuerliche Anerkennung bei der Genossenschaft als Betriebsausgabe ( = abzugsfähige Rückvergütung ) ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die Rückvergütung muss insbesondere anhand der Mitgliederumsätze und für die Mitglieder nach gleichen Prozentsätzen, die einheitlich für das ganze Wirtschaftsjahr gelten, bemessen und spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres gezahlt worden sein. Die steuerliche Anerkennung der Rückvergütung wird bei Außerachtlassung von nur einer Voraussetzung versagt und in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert.

Immobilien-, Wohnungs-, Energie-, Konsum-, Ferien- und Reisegenossenschaften entstehen durch gemeinsame Selbsthilfe der Mitglieder ( = Genossen ) zur Durchführung z.B. kostengünstiger Einkäufe, wozu Unternehmen ihre Waren, Dienstleistungen und Produkte einsetzen können. Die Tätigkeiten der Unternehmer können so ausgestaltet werden, dass sie als Konsumgenossenschaften qualifiziert werden können, mit der Möglichkeit bzw. Berechtigung zur „festen“, gleichmäßigen Rückvergütung an ihre Mitglieder bzw. Genossen für bezogene Produkte. Soweit es z.B. heißt, 10 % Rückvergütung, dann bezieht sich das auf die von den Genossenschaftsmitgliedern mit ihrer Genossenschaft getätigten Umsätze. Hat jemand bei seiner Genossenschaft für Euro 790,- eingekauft, dann bekommt er eine steuerfreie Rückvergütung von Euro 79,- ( = 10 % ). Die Genossenschaftsmitglieder können nach dem Stimmengleichheits-Prinzip in der eingetragenen Genossenschaft über den Kurs mitbestimmen und sich z.B. an der Wahl eines 50-köpfigen Entscheidungs-Gremiums beteiligen. Dieses Gremium vertritt dann die Mitglieder und entscheidet über die Verwendung der Kapitalüberschüsse: Entweder werden diese als steuerfreie Rückvergütung an alle Mitglieder ausbezahlt oder z.B. in neue (Energie-)Projekte investiert. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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