Kleinanlegerschutzgesetz: nachweisbar im Juni begonnene Privatplatzierungen können bis Jahresende fortgesetzt werden

Das Kleinanlegerschutzgesetz enthält Übergangsvorschriften für nachweislich in der Platzierung befindliche Anlageangebote, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Nachweis als Altplatzierung kann über unseren www.investoren-brief.de und über unser Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de mit Datumsangabe geführt werden. Also sollten Unternehmen jetzt noch zügig ihr BaFin-freies Beteiligungsangebot über die Dr. Werner Financial Service AG bis Ende Juni 2015 in den freien Beteiligungsmarkt bringen, um über die Übergangsvorschriften eine Platzierungsverlängerung bis Ende 2015 zu erhalten.

Das Kleinanlegerschutzgesetz wird in wenigen Wochen zum 01. Juli 2015 in Kraft treten und enthält für Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und grundschuldbesicherte Darlehen eine halbjährige Übergangsfrist, wonach die bereits bestehenden Angebote über KWG-konforme Darlehen weiter unverändert und frei von Crowdfunding-Portalen platziert werden dürfen. Bereits vor dem 01. Juli 2015 emittiertes und an den Kapitalmarkt gebrachtes Nachrangkapital darf ohne Änderungen bis zum 31. Dezember 2015 öffentlich unbeschränkt angeboten werden. Diese öffentlichen Beteiligungsangebote nach bisherigem Recht dürfen demgemäß innerhalb der Übergangsfrist auch ohne Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben des Kleinanlegerschutzgesetzes mit den Änderungen des Vermögensanlagengesetzes ausgegeben und bei Privatanlegern angeboten werden.

Unternehmen, die zur Kapitalaufnahme ein öffentliches Beteiligungsangebot planen, sollten deshalb ihre Kapitalanlagen nachweisbar vor dem 01. Juli 2015 an den Beteiligungsmarkt gebracht haben, um die Übergangsvorschrift zu nutzen. Diese Unternehmen können dann ihre Platzierung bis zum 31. Dez. 2015 ohne Änderungen und nur mit dem Hinweis „nach altem Recht bis zum 31. 12. 2015“ fortsetzen.

Eine vergleichbare Übergangsvorschrift gilt nicht für Finanzvermittler. Die „Schonfrist“ gilt also nur auf der Produktebene der Unternehmen mit ihrem Emittentenprivileg im Rahmen der Direktplatzierung. Vermittelnde Finanzdienstleister müssen hingegen bereits ab dem 01. Juli 2015 die für sie geltenden neuen Vorschriften (z.B. § 34 f GewO für Nachrangdarlehen) erfüllen.

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