Verhaltensbedingte Kündigung wegen Strafantrags gegen den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer muss Rücksicht nehmen auf die Interessen seines Arbeitgebers, er darf ihm nicht schaden, nicht finanziell, und auch nicht in seinem Ansehen und seinem Image. Wer seinen Chef anzeigt oder Strafantrag stellt, riskiert diesen Imageschaden: Er kann dafür die verhaltensbedingte Kündigung kassieren, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 15.12.2016.

Eine Dozentin reagierte dort auf eine Unterrichts-Bewertung mit einem Strafantrag; genauer gesagt schaltete sie die Staatsanwaltschaft ein, weil ihr Arbeitgeber die Ergebnisse intern an Kollegen weitergegeben hat: ihrer Meinung nach eine Straftat nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Der Arbeitgeber reagierte mit einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Dozentin habe ihre Vertragspflichten verletzt, rücksichtlos gehandelt, und einen schweren Imageschaden ihres Arbeitgebers in Kauf genommen. Der Strafantrag habe das gegenseitige Vertrauen zerstört und eine störungsfreie Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht.

Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu! Der Arbeitgeber durfte verhaltensbedingt kündigen, und zwar ohne Abmahnung. Der Strafantrag war offensichtlich haltlos, und die Dozentin habe das wissen müssen, das war für die Richter entscheidend.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wer der Meinung ist, dass der Arbeitgeber seine Rechte verletzt oder der Chef eine Straftat begeht, sollte sich zuerst rechtlichen Rat bei einem erfahrenen Arbeitsrechtler suchen, vorzugsweise bei einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Anwalt klärt auf: Hat sich der Chef wirklich strafbar gemacht? Sollte der Arbeitnehmer zuerst intern die Aussprache suchen mit dem Chef oder den Kollegen, den Sachverhalt im Team klären, bevor man zur Staatsanwaltschaft geht, und damit die verhaltensbedingte Kündigung riskiert? Mit welcher Strategie kann man seinen Arbeitsplatz am besten schützen?

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