Fotografieren von Nachbars Balkon ist erlaubt




Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und keine Besitzstörung. Im konkreten Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Nachbarn. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung. Vergeblich! Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, so die angerufenen Richter. Denn das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung im Sinne des BGB dar, da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persönlichkeitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt, so ARAG Experten (OLG Celle, Az.: 13 U 86/79).

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