Paragraph 103 dStGB

Der Satiriker Jan Böhmermann gerät mit seiner ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ in die Schlagzeilen. Er hat darin als „Schmähkritik“ ein Spottgedicht auf Erdogan verlesen und erklärt, dass dergleichen juristisch verboten sei. Die Staatsanwaltschaft Mainz hat strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn und auch ZDF-Verantwortliche eingeleitet.

Nach Paragraph 103 des Strafgesetzbuches kann die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden, wenn die Beleidigung in verleumderischer Absicht erfolgt, sogar mit bis zu fünf Jahren.

Mich erstaunt, dass trotz Paragraph 103 dSTGB der russische Präsident Putin seit langer Zeit übel von den Medien mit Worten, Bildern, Schlagzeilen und Mutmaßungen (ja sogar sogar Falschaussagen) beleidigt werden darf, ohne dass dies strafrechtliche Ermittlungen nach sich zieht. Dass dabei Hinterabsichten im Spiel sind, liegt auf der Hand, sonst müssten nicht die Menschen, die diesem Spiel nicht schweigend zusehen möchten, als „Putinversteher“ ausgegrenzt werden.

Wenn Putin-Beleidigungen keine strafrechtlichen Ermittlungen nach sich ziehen, sollte man Paragraph 103 des Strafgesetzbuches so ändern, dass nicht die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes strafbar ist, sondern nur die Beleidigung bestimmter Staatsoberhäupter. Welche das sind, bestimmt jeweils die Politik.

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Pressemeldung von Pressemitteilung.WS (Paragraph 103 dStGB #649336)

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