Kapitalerhöhung und Bonitäts-Verbesserung durch bargeldlose Einbringung von Wirtschaftsgütern oder ganzen Unternehmen

Eine Kapitalerhöhung per Sacheinlage kann nach Dr. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) durch steuerneutrale Einbringung von Wirtschaftsgütern zur Finanzierung von Unternehmen ohne jegliches Barkapital und ohne jede Steuerbelastung erfolgen. Durch die Übertragung ( Übereignung ) eines Wertgegenstandes als Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens ( teilweise erheblich ) verbessert und damit Bonität und Rating optimiert. Statt einer Barkapitalerhöhung ist also auch ohne Barliquidität eine Sachkapitalerhöhung möglich.

Es können auch ganze Unternehmen ( z.B. durch Verschmelzung ) oder durch Übertragung einzelner Unternehmensanteile ( z.B. 50%-GmbH-Geschäftsanteile ) per Sacheinlage in eine andere (zweite) Gesellschaft nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert im Wege der Sach-Kapitalerhöhung eingebracht werden. Z.B. ein Unternehmen hat nur ein Stammkapital von Euro 25.000,-, aber einen hohen Unternehmenswert in Millionengröße. Die Anteile des Unternehmens können zu Verkehrswerten in eine zweite, dem gleichen Inhaber gehörende Gesellschaft eingebracht bzw. übertragen werden und der Unternehmer erhält durch die bewertete Sachkapitaleinlage ein neues Stammkapital in Millionenhöhe ( siehe ausführlich http://www.finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/Finanz_DiensteSacheinla… ).

Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere, eventuell neu gegründete Gesellschaft zu überführen, so dass dadurch ein höherer Eigenkapitalwert erzielt werden kann. Wer also nur ein Unternehmen bzw. eine Gesellschaft hat, gründet eine neue, zweite Gesellschaft und bringt die Anteile der ersten Gesellschaft in seine neue zweite Gesellschaft ein. So kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals übertragen werden. Auf diese Weise können auch die Werte, die nach HGB-Bilanzrecht in der zu übertragenden Gesellschaft nicht bilanzierungsfähig sind ( z.B. werterhöhende Eigenleistungen ), mit einem Bewertungs- und Übertragungsvorgang bilanzrechtlich zu aktuellen Verkehrswerten im Eigenkapital der neuen Gesellschaft erfasst werden.

Bei einer ( übernehmenden ) Aktiengesellschaft muss eine Sacheinlagen-Bewertung aktienrechtlich zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich vom Handelsregister als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Bewertungsgutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist mit dem Kapitalerhöhung-Beschluss und dem Eigentumsübertragungs-Vollzug ( dem nachgewiesenem Einbringungsvorgang als schriftliche Übertragungs-Urkunde ) dem Handelsregister einzureichen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden (vergl. § 56 GmbHG ).

Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die Einbringungen, bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder EU-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( §1 UmwStG ).

Die Steuerneutralität setzt also die Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen voraus, die beide dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen müssen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen – gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet – ( sieben Jahre – sonst anteilige Nachtragsbesteuerung ) weiterveräußern. Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören.

In der Abwicklung einer derartigen Sachkapitalerhöhung hat die Dr. Werner Financial Service AG ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) langjährige Erfahrungen.

Hier nachlesen ...

Casino ohne Oasis sicher auswählen - darauf muss geachtet werden

Casino ohne Oasis sicher auswählen – darauf muss geachtet werden

In den letzten Jahren hat es in Deutschland eine drastische Änderung der Online-Glücksspielregulierung gegeben. Insbesondere …

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert