Mit Ankauf von Steuer CDs muss weiter gerechnet werden – Noch hilft die Selbstanzeige

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilt auf seiner Homepage mit:

„Angebotene Daten zu prüfen ist keine Frage der Opportunität. Die Finanzverwaltung ist von Amts wegen dazu verpflichtet, alle Anhaltspunkte auf Steuerstraftaten zu überprüfen. Dazu zählen auch Hinweise auf Daten-CDs. Die Rechtmäßigkeit des Ankaufs von angebotenen Daten wird nicht nur durch das Bundesfinanzministerium, sondern auch durch die Staatsanwaltschaften und alle Gerichte bestätigt. Es gibt keine einzige Gerichtsentscheidung, die den Ankauf und die Verwertung von Daten-CDs als nicht rechtmäßig ansieht.“

Mit einem Ankauf von Steuer-CDs muss daher auch weiterhin gerechnet werden. Hinzu kommt, dass mit der anstehenden Einführung des automatisierten internationalen Informationsaustausches betreffend Kapitaleinkünfte der Kampf gegen Steuerhinterziehung auch international weiter verschärft wird. Mit dem Instrument der Gruppenanfrage bei Banken in der Schweiz und Österreich haben die Steuerfahnder schon jetzt die Möglichkeit, Einblick in die Bankdaten zu bekommen. Dabei richtet sich die Gruppenanfrage nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen Personenkreise, die bestimmte Verdachtsmomente aufzeigen. Die Gruppenanfragen können auch rückwirkend gestellt werden.

Die Luft für Steuerhinterzieher wird also immer dünner. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde, bietet die Selbstanzeige noch einen Ausweg, um sich vor einer drohenden Verurteilung zu schützen.

Die jüngste Gesetzesreform hat die Anforderungen an eine Selbstanzeige zwar erhöht. Praktisch halten sich die Auswirkungen der Reform aber vielfach in Grenzen. Denn die Absenkung der Betragsgrenzen wie aber auch die Erhöhung der Strafzuschläge als weitere Voraussetzung für die Straffreiheit greifen jedenfalls bei einkommensteuerlichen Selbstanzeigen vielfach nicht ein. Die Veröffentlichung „Aktuelles Steuerstrafrecht“ erläutert in einer auch Nichtjuristen verständlichen Weise typische die hier relevanten steuerstrafrechtliche Themen, und zwar Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zugleich werden einzelne Aspekte einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung behandelt: www.brender-huelsmeier.de/Steuerstrafrecht

Dr. Markus Brender
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Brender & Hülsmeier
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater – Rechtsanwälte
Leerbachstraße 14
60322 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 91 33 51 – 0
Fax: (069) 91 33 51 – 81
E-Mail: info[ ät ]brender-huelsmeier.de

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