Das AG Düsseldorf gab einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3.000 Euro Mietkaution geklagt hatte. Der Hausbesitzer wollte 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache ausgemacht, dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen. Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln – dies gehört nach Ansicht des Richters zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (Az.: 42 c 10583/14).
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