Über Anleger-Risiken in einer freien Marktwirtschaft, die stets eine Risikowirtschaft bedeutet

Der Kapitalmarktjurist Dr. Horst Werner berichtet über die Eigenverantwortung von Anlegern ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), über unseriöse Renditeversprechen von Initiatoren und haftungsbefreiendes Selbstverschulden von gierigen ( „Gier frisst Hirn“ ) Kapitalgebern bei der Zeichnung von Kapitalanlagen am Kapitalmarkt. Ein Grundsatz des Zivilrechts ist nach Dr. Horst Werner das Prinzip der rechtlichen Obliegenheit als Grundsatz der Selbstverantwortung auch von Anlegern am Kapitalmarkt und an den Börsen. Wer z.B. Junk-Bonds als „Ramschanleihen“ bzw. Hochzinsanleihen oder Aktien von insolvenzbedrohten Unternehmen ( wie z.B. im Herbst 2013 von Solar World AG ) erwirbt, tut dies auf eigene Verantwortung mit hochspekulativen Kapitalanlagen bzw. mit riskanten Kapitalmarktprodukten. Er darf sich nicht beschweren, wenn die Spekulation scheitert und er als Anleger sein Geld verliert. Ein neutraler Beobachter würde sagen: Selbst Schuld ! Das Prinzip der Obliegenheit besagt also, dass Rechte – auch Schadensersatzansprüche verloren gehen – untergehen, wenn man eine schadensmindernde Selbstverantwortung nicht eigenverantwortlich ausübt. Entsprechend einer Einzelfallprüfung übernimmt der Anleger dann z.B. bei vollkommen unrealistischen Renditeversprechen von Unternehmern ein Mitverschulden bzw. manchmal sogar die Alleinschuld am Kapitalverlust. Leider fehlen Gerichtsurteile, in denen festgestellt wird: „der Anleger hat bei dem Verlust seiner Kapitalanlage selbst Schuld“.

Das Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht in Deutschland stellt eine Vielzahl von verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Rechtsformen zur Beteiligung an Unternehmen zur Verfügung. Anleger können sich an Unternehmen z.B. durch Aktien, durch stille Gesellschaftsanteile, durch Anleihen, durch Genussrechte, durch Kommanditanteile oder mit Nachrangdarlehen beteiligen. Diese Beteiligungs-Rechtsformen haben jedoch nichts mit der Wirtschaftlichkeit einer Unternehmensbeteiligung und dem Anlagerisiko zu tun. Dennoch erlebt man es immer wieder, dass wenn eine z.B. Aktiengesellschaft an der Börse in die Insolvenz gerät, die Presse über Aktien herzieht und vor Aktienbeteiligungen an Unternehmen warnt. Genauso wie bei der Prokon AG aus Itzehoe von Anlegerschützern und Verbraucherverbänden vor Genussrechten gewarnt wird. Genussrechte seien risikoreich und deshalb für Anleger ungeeignet. Die Rechtsform hat jedoch nichts mit der wirtschaftlichen Seriosität einer Unternehmensbeteiligung zu tun. Etwas zu unternehmen trägt immer die Chance des Erfolges und das Risiko des Fehlschlags in sich. Jede Form der Unternehmensbeteiligung ist also immer auch eine Risikobeteiligung, bei der ein Verlust bis hin zum Totalverlust einer Geldanlage eintreten kann, so der Beteiligungsanlagefachmann Dr. Horst Werner. Aber der Verlust tritt nicht durch eine spezifische Rechtsform ein, sondern durch wirtschaftliche Fehlentscheidungen der jeweiligen Unternehmensleitung.

Unternehmensbeteiligungen sind für eine Marktwirtschaft unverzichtbar. Marktwirtschaft ist Risikowirtschaft und lebt von dem Einsatz von Kapital in unternehmerische Aktivitäten. Jedes Tun und Handeln kann gelingen, aber auch scheitern. Das Risiko ist also immer untrennbar mit wirtschaftlichem Handeln verbunden. Genauso ist Leben untrennbar mit einem „Lebensrisiko“ verbunden. Aber wenn wir uns auf der Treppe ein Bein brechen, ist es unsinnig über die Treppe als Wegeinstrument zu lamentieren, sondern es liegt entweder an der Unaufmerksamkeit des Treppengängers oder an einer falsch konstruierten Treppe bzw. an dem ungeschickten Treppenbauer, aber nicht an der Treppe als solches. Also bei Prokon sind nicht die Genussrechte schuld, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Missmanagement der Geschäftsleitungsorgane ( im übrigen waren bei der Telekom AG als bundesdeutschem Staatskonzern die Anlegerverluste mindestens zehnmal so hoch wie bei der Prokon AG, ohne dass dies zu einem unsinnigen „Kleinanlegerschutzgesetz“ veranlasst hätte ). Es muss also nicht vor Genussrechten (oder Aktien) gewarnt werden, sondern lediglich vor unseriösen Geschäftsmodellen, bei denen sich z.B. die Initiatoren die eigenen Taschen vollstopfen oder ungebremst Werbemillionen verschwenden und für die Anwerbung von Anlegern verballern ( wie z.B. bei den ACI Dubai Fonds, die mit über Euro 600 Mio. in die Pleite gerasselt sind ).

Sowohl an den regulierten Kapitalmärkten der Börse als auch an den sogenannten freien Kapitalmärkten herrscht immer wieder einmal eine unverständliche Gier mit vollkommener wirtschaftlicher Unvernunft und eine Verlogenheit auf beiden Seiten der Kapitalmarktteilnehmer. Nicht nur manche Unternehmer betrügen mitunter die Anleger, sondern auch die Investoren stellen sich bei realisiertem Ausfallrisiko vollkommen ahnungslos und unwissend. Sie schlüpfen in die Rolle des nichtwissenden, betrogenen Geschädigten und beschweren sich über die abzockenden Unternehmer. Jedermann weiß jedoch, je höher das Gewinnversprechen, desto höher das Risiko und desto unwahrscheinlicher der Anlageerfolg. Wer angeblich betrogen wird, aber von vornherein den Betrug erkennen kann oder hätte erkennen müssen, sollte sich nicht unehrlich als Geschädigter aufführen.

Als Kapitalmarkt-Beobachter erlebte Dr. Horst Werner folgenden Vorgang, der die Handlungsweise von Kapitalmarktteilnehmern auf beiden Vertragsseiten beschreibt. Ein Immobilieninitiator brachte einen kleinen Immobilienfonds mit vernünftigen Renditeaussagen an den freien Kapitalmarkt, aber niemand wollte diesen Fonds zeichnen. Da entschloss sich der Unternehmer, einen ( noch nicht einmal kapitalmarktrechtlich zulässigen ) Tradingfonds mit 2% Zinsen pro Monat mit monatlicher Zinsauszahlung – also insgesamt mit unrealistischen 24% Zinsen per anno (!) anzubieten. Und siehe da: Innerhalb von 6 Monaten hatte der Unternehmer mehr als Euro 10 Mio. am freien Kapitalmarkt platziert. Auch bei Anlegern gilt: Gier frisst Hirn ! Und später spielen diese Anleger nicht selten die “armen Geschädigten”. Fazit: Selbst Schuld ! Ob dies bei Infinius oder Prokon auch der Fall ist, bedarf einer Einzelfallprüfung. Aufgefallen ist jedoch, dass Prokon stets für Undurchsichtigkeit seiner unzureichenden Informationen gesorgt hat. Die BaFin-Prospekte oder die letzten Jahresabschlüsse suchte der normale Anleger jedenfalls vergeblich. Stattdessen fand der unbedarfte Anleger nur überzogene Werbebroschüren, Sprüche-Flyer und Werbepost im Briefkasten. Eigentlich konnte ein verantwortlich handelnder Anleger die fehlende Transparenz und die „Verheimlichungstaktiken“ beim Verkauf der Kapitalanlage erkennen.

Ein Finanzierungs-Basispaket können Unternehmen bei dem Kapitalmarktjuristen Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zum Honorar von Euro 1.990,- zzgl. USt online buchen für die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung zur Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit. Dr. Werner achtet darauf, dass keine Kapitalanlagen mit überzogenen Renditeversprechen angeboten werden. Die Durchführung eines Private Placements zur sofortigen Kapitalbeschaffung kann mit der Onlinebuchung über info@finanzierung-ohne-bank.de eines „Platzierungs-Basispakets“ bei der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen beauftragt werden.

Hier nachlesen ...

Casino ohne Oasis sicher auswählen - darauf muss geachtet werden

Casino ohne Oasis sicher auswählen – darauf muss geachtet werden

In den letzten Jahren hat es in Deutschland eine drastische Änderung der Online-Glücksspielregulierung gegeben. Insbesondere …

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert